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👀

Nein, siehe Deutschland:

Bei Trinkgeldern handelt es sich dem Grunde nach um Arbeitslohn, der jedoch regelmäßig vollumfänglich steuerfrei gestellt wird (§ 3 Nr. 51 EStG). Freiwillige Trinkgeldzahlungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

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