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Leider möglich.

Es besteht das Verbot einer “Rückwirkung” für bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume gem. Verfassung (lt. BVerfG).

Folgende Ausnahmen sind möglich:

der Stpfl. bereits im Zeitpunkt, auf den die Änderung zurückwirkt, mit der Gesetzesänderung rechnen konnte und musste

Oder noch besser:

überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine Beseitigung bisherigen Rechts fordern und bei einer Interessenabwägung das an sich schützenswerte Vertrauen des Stpfl. gegenüber zwingenden Gründen des Gemeinwohls, die die rückwirkende Änderung rechtfertigen, zurücktritt

#SteuernSindRaub

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Thomas Paine 11mo ago

Die "Wegelagerer" (laut H.H.Hoppe) haben kein Problem damit, Gewinne aus bereits versteuerten Investitionen erneut zu besteuern. Ich traue den Wegelagerern kein Stück...

In einer Gesellschaft, wo die meisten langsam verarmen, ist es kein Problem die Allgemeinheit von der Notwendigkeit zu überzeugen, diese fiesen und gierigen Bitcoiner zur Kasse zu bitten.

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