Digitalcourage
Rechtsgutachten zum Digitalzwang
Das Netzwerk Datenschutzexpertise hat sein Gutachten für ein Grundrecht auf ein Leben ohne Digitalzwang veröffentlicht – ein wichtiger Schritt für unsere Kampagne.
Vera Lisakowski
Veröffentlicht am 11.12.2024

lBild: Fabian Kurz, CC-BY 4.0 (Hintergrund) | Digitalcourage, CC-BY 4.0 (Montage)
Ein Gutachten sagt: Es gibt ein Recht auf ein analoges Leben!
Eindeutiges juristisches Gutachten stärkt Digitalcourage im Kampf um eine Grundgesetzänderung
Menschen, die auf bestimmte Dienstleistungen im Alltag angewiesen sind, haben einen Anspruch darauf, diese auch analog nutzen zu können. Das belegt ein juristisches Gutachten, das das Netzwerk Datenschutzexpertise auf Initiative von Digitalcourage am 11.12.2024 vorgelegt hat. Es sei „geboten, ein umfassendes und übergeordnetes ‚Recht auf analoge Teilhabe‘ normativ festzuschreiben“, schlussfolgert das Gutachten.
Mit dem Thema Digitalzwang beschäftigen wir uns schon lange. Aktuell kann eine Petition unterzeichnet werden, mit der wir erreichen wollen, dass Artikel 3 des Grundgesetzes ergänzt wird. Damit soll festgelegt werden, dass niemand benachteiligt werden darf, nur weil er oder sie nicht permanent digital unterwegs ist.
Das ausführliche Gutachten des Netzwerks Datenschutzexpertise liefert fundierte Argumente für eine Änderung des Grundgesetzes. Dabei zeigt es zunächst auf, dass mitnichten alle so digital unterwegs sind, wie immer angenommen wird: Über drei Millionen Menschen über 16 Jahren in Deutschland waren noch nie im Internet! Auch von den anderen stünden viele dem Übermaß der Digitalisierung zweifelnd gegenüber und sprächen sich für analoge Alternativen aus. Anschließend werden im Gutachten aktuelle Beispiele von Digitalzwang aufgeführt. Das betrifft auch die öffentliche Verwaltung: Zum Beispiel wurde 2023 die Energiepreispauschale von 200 € für Studierende und Fachschüler.innen nur an diejenigen ausgezahlt, die ein Nutzerkonto bei BundID eingerichtet hatten. Die Corona-Künstlerförderung konnte in Bayern nur digital beantragt werden. Bei privaten Anbietern kommt Digitalzwang aber deutlich häufiger vor: Von Banken, die Papierüberweisungen entweder gar nicht mehr annehmen oder viel Geld dafür verlangen über Arzttermine, die sich nur noch über das Internet vereinbaren lassen bis hin zu den Packstationen, die das Paket nur noch bei Nutzung der App freigeben. In unserem Themenschwerpunkt Digitalzwang, bei den BigBrotherAwards und in unserem Jahrbuch haben wir schon oft auf diese Fälle hingewiesen.
Das juristische Gutachten zeigt auf: Es gibt bereits eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften, die regeln, wann hoheitliche Aufgaben rein digital erfüllt werden können und wann eine Möglichkeit zur analogen Nutzung bereitgestellt werden muss. Zum Beispiel gibt es Ausnahmen von der rein elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung. Wer ein Auto an der Straße gebührenpflichtig parkt, darf die Parkscheibe benutzen, wenn keine Barzahlung vorgesehen ist und die parkende Person nicht über die angebotenen elektronischen Zahlungsmittel verfügt. Dies sind aber nur Einzelregelungen für besondere Fälle – und für private Dienstleistungen gibt es keine klaren gesetzlichen Vorgaben. Wer also in ein privates Parkhaus fährt, muss akzeptieren, dass unter Umständen nur Kreditkarten genommen werden.
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Quellen & Links
Das komplette Rechtsgutachten vom Netzwerk Datenschutzexpertise können Sie hier lesen oder als PDF herunterladen (extern).
https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/gut_2024_digitalzwang3.pdf
Für Spenden besuchen Sie bitte die Webseite
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https://digitalcourage.de/blog/2024/rechtsgutachten-digitalzwang