Meinung: ja natürlich

Wobei die Frage stellt sich ob es anfechtbar ist. Weil € zu ¥ zu £ ja auch keine steuerlichen Events sind oder?

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Discussion

Leider doch, siehe Punkt 36.

ee) Der Auffassung der Vorinstanz ist auch insoweit zu folgen, als sie die Wirtschaftsguteigenschaft der im Streitfall maßgeblichen Currency Token BTC, ETH und XMR ‑‑zumindest mittelbar‑‑ aus ihrer strukturellen Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen gefolgert hat, welche nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können...